Für ein gutes Gefühl im Urlaub - trotz Krankheitsfall
Im Urlaub sollte man eigentlich an nichts anderes als an seine Entspannung denken. Aber natürlich kann einen auch im Ausland eine Krankheit ereilen. Wie Sie sich auch dann keinerlei Sorgen machen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel inklusive Zusammenfassung im Audio-Beitrag:
Den Anspruch auf Krankenbehandlung in der EU (sowie EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz weist die „Europäische Krankenversicherungskarte” („EKVK”) auf der Rückseite der e-card nach. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse empfiehlt, sich im Krankheitsfall zu erkundigen, welche Ärzte beziehungsweise welche Krankenhäuser im näheren Umkreis des Urlaubsortes die EKVK akzeptieren.
Wer dies nicht tut oder gleich bei einem „privaten” Behandler landet, muss oftmals damit rechnen, die Krankenbehandlung vorerst bar bezahlen zu müssen. Verlangt allerdings eine Vertrags- oder öffentliche Gesundheitseinrichtung in einem EU- oder EWR-Urlaubsland Bares, dann ist das illegal. Der ausländische Kassenarzt müsste die erbrachte Leistung mit der OÖGKK rückverrechnen. Jetzt geht die OÖGKK daher in die Offensive und sammelt Fälle, in denen ein ausländischer Arzt trotz geltenden EU-Rechts die e-card abgelehnt und Bargeld verlangt hat.

Heimtransportkosten im Krankheitsfall können von der OÖGKK nicht übernommen werden, dafür empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung. Gültig ist die EKVK nur, wenn die Felder auf der EKVK mit den persönlichen Daten des Versicherten ausgefüllt sind. Zu beachten ist auch das aufgedruckte Ablaufdatum. Außerdem wichtig: Jedes Familienmitglied braucht eine eigene Karte.
Sollte jemand keine gültige EKVK besitzen (in diesem Fall sind an Stelle der Daten Sternchen aufgedruckt), kann die OÖGKK eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) ausstellen. Die EKVK gilt - ebenso wie die e-card - nur für die jeweilige Person, für die sie ausgestellt wurde.
EU, Norwegen, Island, Schweiz: Kein Urlaubskrankenschein mehr notwendig
Mit einer gültigen EKVK beziehungsweise der provisorischen Ersatzbescheinigung hat man in den klassischen Urlaubsländern der Österreicher Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung.
Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Türkei: Urlaubskrankenschein weiterhin notwendig
Für die Urlaubsländer Kroatien und die Türkei braucht man aber weiterhin so wie bisher einen Auslandskrankenschein, erhältlich beim Arbeitgeber (Erwerbstätige) oder der OÖGKK (Pensionisten, Arbeitslose). Dies gilt auch für Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien und Montenegro.
Rest der Welt: OÖGKK erstattet maximal 80 Prozent der in Österreich geltenden Tarife
In allen übrigen Staaten müssen die Kosten einer notwendigen Krankenbehandlung generell zuerst selbst bezahlt werden. Nach Vorlage der ärztlichen Honorarnote erhält man von der OÖGKK einen teilweisen Kostenersatz nach den für Österreich gültigen Vertragstarifen für jene Behandlungen, die auch in Österreich von der OÖGKK bezahlt werden.
Betroffene wenden Sie sich an: Christian Grubauer von der OÖGKK, Gruberstraße 77, 4020 Linz, Tel. 05 78 07- 10 37 06, E-Mail: christian.grubauer@ooegkk.at
Gesund sein - gesund bleiben. Mit der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und wertvollen Gesundheitstipps in den Frühling. Lassen Sie sich diese bequem als Podcast vorlesen:
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Bilder: stock.xchng/ Piotr Bizior; vassiliki koutsothanasi
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